QUALI

Besondere Leistungsfeststellung zum Erwerb des Qualifizierenden Mittelschulabschlusses


Wenn der Durchschnitt von 3,0 knapp verfehlt wurde, kann in Deutsch und Mathematik eine zusätzliche mündliche Prüfung von je 10 min abgelegt werden. Sie wird mit der schriftlichen Prüfungsnote in der besonderen Leistungsfeststellung im Verhältnis 2:1 verrechnet. Bei Nichtbestehen kann der QA wiederholt werden. Wer ihn bestanden hat, erhält darüber ein Zeugnis, das die Gesamtnoten aus dem Jahresfortgang und der besonderen Leistungs-feststellung enthält. Die besondere Leistungsfeststellung kann auch nur in einem oder mehreren der Fächer Englisch, Sport, Musik, Kunst, Projektprüfung (Technik, Wirtschaft oder Soziales) oder Buchführung abgelegt werden. Voraussetzung ist der Besuch des jeweiligen Faches. Bei Schülern, die den QA nicht bestehen, kann die erzielte Gesamtnote auf Wunsch der Erziehungsberechtigten in den jeweiligen Fächern in das Abschlusszeugnis aufgenommen werden, wenn dies zu keiner Notenverschlechterung führt. (Zeugnisvermerk: „Im Fach/In den Fächern … hat er/sie sich einer besonderen Leistungsfeststellung unterzogen.“). Schüler, die in Englisch mindestens die Gesamtnote 3 erzielt haben, erhalten ein Zeugnis über den Nachweis der erforderlichen Englischkenntnisse für den späteren Erwerb des mittleren Schulabschlusses.

Externe Prüflinge: Wer nicht Schüler einer Mittelschule ist, kann sich am QA beteiligen (Schüler anderer Schularten müssen mindestens die 9. Jgst. besuchen). Die Anmeldung muss bis zum 1. März an der Mittelschule des jeweiligen Schulsprengels erfolgen. Bei der Notenbildung werden nur die Ergebnisse des QA berücksichtigt (Teiler 9). Berufsschüler, Berufsfachschüler und Bewerber, die keine Schule mehr besuchen, können an der besonderen Leistungsfeststellung in Englisch teilnehmen. Externe Bewerber, die im QA mindestens 4,0 erreichen und in höchstens zwei Fächern schlechter als 4 sind, erhalten den Mittelschulabschluss zuerkannt.

Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache können auf Antrag der Erziehungsberechtigten statt Englisch das Fach Muttersprache wählen, wenn sie den muttersprachlichen Unterricht besucht haben und das KM eine Prüfung in ihrer Sprache anbietet. Statt Deutsch kann der QA in Deutsch als Zweitsprache abgelegt werden, wenn die deutsche Schule weniger als sechs Jahre besucht wurde.